Ungeschriebenes Gesetz
Maibaumdiebstahl ist hierzulande nicht strafbar, sondern Brauchtum - sofern alles mit rechten Dingen zugeht. Was erlaubt oder verboten ist, steht nirgendwo geschrieben. Dennoch gibt es in Bayern so etwas wie ein ungeschriebenes Maibaum-Gesetz, dessen Vorschriften allgemein anerkannt sind und dennoch im Einzelfall immer wieder bierernste "Staatsaffären" auslösen können. Unstrittig ist, dass keine verwunrzelten Bäume entwendet werden dürfen und der Baum bereits gefällt sein muss. Maibäume dürfen auch nicht aus dem Wald gestohlen werden, da es sich sonst um Holzdiebstahl handelt. Außerdem darf der Maibaum erst dann geraubt werden, wenn er sich innerhalb des Ortes befindet, wo er aufgestellt werden soll, denn erst dann und dort gilt er als Maibaum.
Den Maibaum des eigenes Ortes zu stehlen, ist tabu und verbietet sich von selbst. Auch muss der Baum heimlich und unentdeckt geklaut werden. Verboten ist ferner, den Baum zu zersägen oder zu beschädigen. Keinesfalls darf Gewalt gegenüber den Bewachern angewendet werden: Wenn ein Maibaumhüter seine Hand auf den Baum legt, darf er von den Dieben nicht mehr angerührt werden. Werden die Maibaumdiebe innerhalb der Gemeindegrenzen beim Abtransport überrascht, müssen sie ihre Beute kampflos zurückgeben. Aufgestellte Bäume dürfen ebenfalls nicht gestohlen werden. Dies gilt auch für Taferl, Kränze und anderen Baumschmuck, nur den Baum an sic können sich die Diebe "aneignen". Allerdings ist es erlaubt, einen bereits geklauten Maibaum nochmals zu stehlen, entweder von Dritten oder von den Beklauten. Dabei müssen aber ebenfalls die allgemein gültigen Regeln eingehalten werden. War der Diebstahl erfolgreich, treten die Parteien in Rückgabeverhandlungen ein. Dabei dürfen keine überzogenen Forderungen gestellt werden, wobei hier die Meinungen meistens weit auseinander gehen. Scheitern die Verhandlungen, können ihn die neuen Besitzer als Schandmal und als zusätzlichen Segensbringer für ihren ...